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   LAG Berlin, 28.08.1978 - 9 Ta 7/78   

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LAG Berlin, 28.08.1978 - 9 Ta 7/78 (https://dejure.org/1978,8086)
LAG Berlin, Entscheidung vom 28.08.1978 - 9 Ta 7/78 (https://dejure.org/1978,8086)
LAG Berlin, Entscheidung vom 28. August 1978 - 9 Ta 7/78 (https://dejure.org/1978,8086)
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Wird zitiert von ... (3)

  • ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11

    Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung

    LAG Berlin28.8.1978 - 9 Ta 7/78 - AP § 5 KSchG 1979 Nr. 2: "Der genannten Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihren Prozess selbst geführt hätte"; dass. 8.1.2002 - 6 Ta 2245/01 - n.v. ("Juris") [2.2.]: "Dies zwar nicht im Wege direkter Anwendung, weil sich § 85 Abs. 2 ZPO seiner Stellung im Gesetz entsprechend zunächst nur auf die prozessualen Folgen eines Verschuldens bezieht.

    Zur Lückenschließung ist jedoch eine analoge Anwendung geboten, weil § 85 Abs. 2 ZPO nach der Gesetzesbegründung der Gedanke zugrunde liegt, dass die Partei, die ihren Prozess von einem Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als hätte sie den Prozess selbst geführt".S. LAG Berlin28.8.1978 - 9 Ta 7/78 - AP § 5 KSchG 1979 Nr. 2: "Der genannten Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihren Prozess selbst geführt hätte"; dass. 8.1.2002 - 6 Ta 2245/01 - n.v. ("Juris") [2.2.]: "Dies zwar nicht im Wege direkter Anwendung, weil sich § 85 Abs. 2 ZPO seiner Stellung im Gesetz entsprechend zunächst nur auf die prozessualen Folgen eines Verschuldens bezieht.

    129) S. LAG Berlin28.8.1978 - 9 Ta 7/78 - AP § 5 KSchG 1979 Nr. 2: "Der genannten Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihren Prozess selbst geführt hätte"; dass. 8.1.2002 - 6 Ta 2245/01 - n.v. ("Juris") [2.2.]: "Dies zwar nicht im Wege direkter Anwendung, weil sich § 85 Abs. 2 ZPO seiner Stellung im Gesetz entsprechend zunächst nur auf die prozessualen Folgen eines Verschuldens bezieht.

  • LAG Niedersachsen, 27.07.2000 - 5 Ta 799/99

    Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage gemäß

    Das LAG Berlin (28.08.78 - 9 Ta 7/78 - BB 1979, 167 f.) hat eine analoge Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO damit begründet, der Norm liege der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lasse, in jeder Weise so zu behandeln sei, als wenn sie den Prozess selbst geführt habe.
  • ArbG Berlin, 02.02.2007 - 28 Ca 22015/06

    Nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage - fehlende

    36) S. zur an sich äußerst "spannenden" Frage der Zurechenbarkeit anwaltlichen Verschuldens im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG statt vieler nur LAG Berlin 8.1.2002 - 6 Ta 224/01 - n.v. (Volltext in "Juris"), wo bei der Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine auf "Analogie" zu § 85 Abs. 2 ZPO gestützte Zurechnung (so zuvor schon LAG Berlin 28.8.1978 - 9 Ta 7/78 - AP § 5 KSchG 1969 Nr. 2) in Nr. 2.2.
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